Ein Nachteilsausgleich an der Volksschule Zürich passt an, wie geprüft wird, etwa mit mehr Zeit; der Notenmassstab bleibt gleich. In Frage kommt er bei einer diagnostizierten Behinderung wie Legasthenie, ADHS oder Autismus, wenn das Kind die Lernziele der Klasse erreichen kann. An der Gymiprüfung gilt er nicht von selbst.
Was ist ein Nachteilsausgleich an der Zürcher Volksschule?
Die Broschüre des Volksschulamts sagt in Kapitel 1: Möglich sind „lediglich Anpassungen der Form und der Rahmenbedingungen bei der Durchführung von Prüfungen, nicht aber der Lernziele oder des Beurteilungsmassstabs“. Ein Nachteilsausgleich darf auch nicht dazu dienen, ungenügende Noten zu vermeiden, die etwa auf eine schlechte Arbeitshaltung zurückgehen (Kap. 3.3).
Er gilt bei allen Formen von Leistungsüberprüfung: mündliche Lernkontrollen, Vorträge, Aufsätze, Projektarbeiten, Tests und schriftliche Prüfungen (Kap. 2).
Die Broschüre unterscheidet drei Massnahmen:
| Nachteilsausgleich | Angepasste Lernziele | Dispensation | |
|---|---|---|---|
| Was sich ändert | Form der Prüfung | Die Ziele selbst | Das Fach entfällt |
| Note | Normal, gleicher Massstab | Meist Verzicht auf Note, Beurteilung im Lernbericht | Keine Note |
| Wann | Kind kann die Lernziele erreichen, der Nachweis ist erschwert | Kind kann die Lernziele nicht erreichen | Nur in Ausnahmefällen |
Einen Notenschutz, also zum Beispiel Rechtschreibung in Deutsch nicht zu bewerten, sieht die Broschüre ausdrücklich nicht vor („rechtlich nicht vorgesehen“). Stattdessen kann auf die Beurteilung eines ganzen Fachs verzichtet oder eine Dispensation beschlossen werden (Kap. 1).
Nachteilsausgleich an der Volksschule Zürich: wer hat Anspruch?
Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Eine diagnostizierte Behinderung, die sich auf die Schulleistung auswirkt. Die Kantonsseite zum Nachteilsausgleich nennt Sprach-, Körper-, Hör- und Sehbehinderungen, Autismus-Spektrum-Störung, Lese-Rechtschreib-Störung (Legasthenie) und ADHS. Eine Rechenschwäche (Dyskalkulie) steht nicht in dieser Liste.
- Das Potenzial, die Lernziele der Klasse zu erreichen. Fehlt es, etwa bei einer geistigen Behinderung in Mathematik, gibt es keinen Nachteilsausgleich, sondern angepasste Lernziele und Verzicht auf die Note (Broschüre, Kap. 1).
Bei ADHS, Autismus und Legasthenie sollen die Schulen „insbesondere in der Primarschule zuerst pädagogische und didaktische Massnahmen“ prüfen. Damit erübrige sich „häufig ein aufwändiger, formeller Nachteilsausgleich“ (Kap. 2 und 3.1). Reicht Ihnen diese Rücksicht im Unterricht nicht oder möchten Sie die Massnahmen schriftlich festhalten, können Sie trotzdem ein Schulisches Standortgespräch verlangen.
Legasthenie und Dyskalkulie: was ausgeglichen wird und was nicht
Bei einer Lese-Rechtschreib-Störung gibt es in Deutsch und den Fremdsprachen für Rechtschreibung und Leseverständnis keinen Nachteilsausgleich (Kap. 3.4). Die Broschüre nennt dazu ein Beispiel: Die Lernziele bleiben gleich, und in drei Teilbereichen aller Sprachen, nämlich Lesen, Texte sprachlich überarbeiten und Rechtschreibregeln, wird das Kind voraussichtlich je eine ungenügende Teilbeurteilung erhalten (Kap. 1). Eine ungenügende Zeugnisnote in Deutsch oder einer Fremdsprache folgt daraus nicht zwingend: Erreicht das Kind die übrigen Lernziele, kann die Sprachnote laut demselben Beispiel „insgesamt genügend oder gut ausfallen“.
In den anderen Fächern wirkt der Nachteilsausgleich. Die Broschüre nennt als Beispiele mehr Zeit zum Lesen mathematischer Textaufgaben oder eine vorgelesene Aufgabenstellung in einer Geschichtsprüfung. Rechtschreibung darf nur in den Sprachen bewertet werden, nicht in Mathematik oder in Natur, Mensch, Gesellschaft (NMG).
Für die Note im ganzen Fach gilt eine Schutzregel: Im Rahmen der Gesamtbeurteilung muss die Lehrperson darauf achten, dass eine Beeinträchtigung in einem Teilbereich keinen benachteiligenden Einfluss auf den schulischen Werdegang hat, „z. B. bei Vornoten, die für die Aufnahmeprüfung ans Gymnasium zählen“ (Kap. 8). Wie sich die Vornote zusammensetzt, erklärt unser Artikel zu den Änderungen der Gymiprüfung ab 2023.
Bei Dyskalkulie gibt es an der Volksschule in Mathematik für das Rechnen selbst keinen Nachteilsausgleich (Kap. 3.2 und 3.4). Möglich sind dort angepasste Lernziele mit Verzicht auf die Note, in Ausnahmefällen eine Dispensation (Kap. 3.4). An der Gymiprüfung gibt es dagegen einen Zeitzuschlag in Mathematik, weil dort die Regeln der Mittelschulen gelten. Mehr zur Rechenschwäche selbst lesen Sie im Artikel Was ist Matheschwäche?.
Welche Massnahmen sind möglich?
Der Katalog der Broschüre (Kap. 5) ist nicht abschliessend:
| Bereich | Beispiele |
|---|---|
| Zeit | Zeitzuschlag, eigene Pausenregelung |
| Form | Prüfung in Etappen, mündlich statt schriftlich oder umgekehrt, visuelle oder auditive Aufgaben |
| Hilfsmittel | Assistenzperson, eigene technische oder IT-Hilfsmittel |
| Raum | Separates Zimmer, festgelegter Sitzplatz |
| Verhaltensregeln | Angepasste Regeln, etwa zu Essen und Trinken |
| Aufmerksamkeit (etwa bei ADHS) | Kürzere Etappen, mehr Pausen, Gehörschutz, gegliederte Texte, nummerierte Zeilen, keine mehrteiligen Fragen |
Ein Nachteilsausgleich ersetzt weder Therapie noch sonderpädagogische Massnahmen. Beides kann parallel laufen (Kap. 7.1). Für den Schulalltag mit ADHS finden Sie Anregungen im Artikel ADHS und Schule.
Nachteilsausgleich beantragen: so läuft es ab
Klassenlehrperson ansprechen und ein Schulisches Standortgespräch (SSG) verlangen
Auf der Kantonsseite zum besonderen Bildungsbedarf steht: „Wer ein sonderpädagogisches Bedürfnis seines Kindes vermutet oder feststellt, kann bei der Klassenlehrperson ein SSG verlangen.“ Die Klassenlehrperson zieht bei Bedarf eine sonderpädagogische Fachperson bei (Broschüre, Kap. 6.1).
Diagnose beibringen oder abklären lassen
Nötig ist ein „aktuelles Gutachten einer fachkundigen Instanz“: je nach Beeinträchtigung Schulische Heilpädagogik, Logopädie, Schulpsychologischer Dienst, Kinderpsychiatrie oder andere medizinische Fachpersonen (Broschüre, Kap. 6.2). Die Gemeinde kann die zulässigen Stellen weiter eingrenzen.
Die Leistungen des Schulpsychologischen Dienstes sind für Eltern kostenlos. Zuständig ist der Dienst Ihrer Wohngemeinde; die Kantonsseite zur Schulpsychologie listet die Dienste nach Gemeinde auf. In der Stadt Zürich können Sie sich direkt beim Dienst Ihres Schulkreises melden (Stadt Zürich, Schulpsychologische Beratung und Abklärung). Bei der Schulleitung erfahren Sie, ob Ihr bestehender Bericht akzeptiert wird. Ausserhalb der Stadt Zürich sagt sie Ihnen auch, wie die Anmeldung beim Dienst läuft.
Massnahmen im SSG festlegen
Am Tisch sitzen Klassenlehrperson, Eltern, wenn möglich das Kind und bei Bedarf Fachpersonen. Die Massnahmen werden im Voraus festgelegt und schriftlich festgehalten, zum Beispiel im SSG-Protokoll (Kap. 6.1 und 6.3). Bringen Sie das Gutachten mit und überlegen Sie vorher, welche Massnahmen aus dem Katalog der Broschüre Ihrem Kind helfen würden. Bewilligt werden die Massnahmen danach je nach Gemeinde von der Schulleitung, einer Fachleitung oder der Schulpflege.
Informieren und überprüfen
Im SSG wird auch vereinbart, wer informiert wird: Fachlehrpersonen, Mitschülerinnen und Mitschüler, deren Eltern (Kap. 6.4). Spätestens nach einem Jahr werden die Massnahmen überprüft und bei Bedarf angepasst.
Übertritt vorbereiten
Bei einem Schulwechsel muss vereinbart werden, wie die nächste Schule informiert wird. Die Massnahmen können in einem Bericht zuhanden der nachfolgenden Schule beschrieben werden (Kap. 6.4 und 7.1).
Steht der Nachteilsausgleich im Zeugnis?
Nein. „Im Zeugnis wird ein Nachteilsausgleich jeweils nicht vermerkt“, schreibt der Kanton auf seiner Seite zum Nachteilsausgleich in der Volksschule. Die Massnahmen können höchstens in einem Lernbericht beschrieben werden (Broschüre, Kap. 6.5).
Gilt der Nachteilsausgleich an der Gymiprüfung (ZAP)?
Nicht automatisch. Nötig ist ein eigenes Gesuch. Laut Broschüre gelten fürs Gymnasium „andere Regelungen“, und für die Aufnahmeprüfung muss ein schulpsychologisches Gutachten oder das einer anderen anerkannten Stelle vorliegen (Kap. 8). Das Gesuch laden Sie bei der Anmeldung zur Zentralen Aufnahmeprüfung (ZAP) mit dem kantonalen Formular hoch; entschieden wird an der Mittelschule, an der Ihr Kind die Prüfung schreibt. Der Anspruch gilt nur für die Zukunft, nicht rückwirkend: Für eine Prüfung, die Ihr Kind vor dem Gesuch geschrieben hat, lässt sich kein Nachteilsausgleich nachträglich einfordern (Richtlinien Mittelschulen, Ziff. 4.2).
Zeitplan, wenn Ihr Kind jetzt die 5. Klasse besucht
| Wann | Was |
|---|---|
| Schuljahr 2026/27 (5. Klasse) | SSG verlangen, den Nachteilsausgleich schriftlich vereinbaren und eine Kopie des SSG-Protokolls aufbewahren. |
| Ebenfalls 2026/27 | Datum des Gutachtens prüfen: Die Diagnose darf am Tag der Gesuchstellung höchstens zwei Jahre alt sein. Reichen Sie das Gesuch zum Beispiel am 20. Januar 2028 ein, muss sie am 20. Januar 2026 oder später gestellt worden sein. |
| Ebenfalls 2026/27 | Stelle des Gutachtens prüfen: Die Stelle muss von der Mittelschule anerkannt sein. Berichte der Schulischen Heilpädagogik oder der Logopädie genügen an der Volksschule je nach Gemeinde, für die Gymiprüfung nicht. |
| Bis zur Anmeldung (6. Klasse) | Ist die Diagnose älter, fehlt sie oder stammt sie von einer nicht anerkannten Stelle, neu abklären lassen. Die Fachperson um konkrete Empfehlungen für die Prüfung bitten. |
| Anmeldefenster 2028 (2027 war es 1. Januar bis 10. Februar) | Formular, Gutachten und SSG-Vereinbarung bei der ZAP-Anmeldung hochladen. |
| Montag, 6. März 2028 | Prüfung |
Welches Gutachten die Prüfungsschule akzeptiert
Für die Gymiprüfung gelten strengere Anforderungen an das Gutachten als an der Volksschule. Sie stehen im Leitfaden zu den Anerkennungskriterien:
- Alter (Ziff. 2.3 und 2.4): Die Diagnose darf bei Gesuchstellung nicht älter als zwei Jahre sein. Ausnahmen sind bei Geburtsgebrechen oder ausserordentlichen Umständen in Absprache mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt möglich. Eine weitere Ausnahme gilt bei einer gültigen IV-Kostengutsprache, also einer schriftlichen Zusage der Invalidenversicherung, Kosten zu übernehmen. Dann wird das Gutachten anerkannt, das zu dieser Zusage geführt hat, auch wenn es älter ist. Reichen Sie beides zusammen ein.
- Anerkannte Stellen (Ziff. 2.1): Fachärztin oder Facharzt im entsprechenden Gebiet, Schulpsychologischer Dienst (während der Volksschule), Kinder- und Jugendpsychiatrie, Fachstellen Sonderpädagogik am Kinderspital Zürich oder Kantonsspital Winterthur, behindertenspezifische Fachstellen, Schweizerisches Epilepsie-Zentrum. Auch ein logopädisches Gutachten zählt, wenn es von einer dieser Stellen stammt, etwa der Fachstelle Sonderpädagogik am Kinderspital.
- Inhalt (Ziff. 2.2): Diagnose nach ICD-10 oder DSM, Zeitpunkt der Diagnose, Schweregrad, Auswirkungen auf den Schulalltag und die Bereiche, in denen Massnahmen nötig sind. Stellen, die den Schulkontext kennen, geben zusätzlich konkrete Empfehlungen zu den Massnahmen.
- Schweigepflicht (Ziff. 3): Beschreibt ein Kurzgutachten nicht, wie sich die Beeinträchtigung ausgleichen lässt, muss die Fachperson gegenüber der Schule von der Schweigepflicht entbunden werden.
Hat die Schule Zweifel am Gutachten, kann sie eine Zweitabklärung verlangen. Wird diese verweigert, gibt es keine Erleichterungen (Ziff. 2.1).
Zeitzuschläge an der ZAP je Diagnose
Die Schulleiterkonferenz der Zürcher Kantonsschulen hat Empfehlungen zu den Standardmassnahmen an der ZAP veröffentlicht:
| Diagnose | Zeitzuschlag | Weitere Massnahmen |
|---|---|---|
| ADHS, Autismus | Alle Prüfungen inkl. Mathematik: +10 Min. bei 45 und 60 Min., +15 Min. bei 90 Min. | Spezialzimmer, ablenkungsfreier Sitzplatz, Gehörschutz der Schule |
| Legasthenie (Dyslexie) | Alle Prüfungen inkl. Mathematik: +10 Min. bei 45 und 60 Min., +15 Min. bei 90 Min. | Im Aufsatz zählen Orthographiefehler nicht; in Sprachbetrachtung und Textverständnis werden sprachliche Fehler normal bewertet |
| Dyskalkulie | Nur Mathematik: +10 Min. bei 60 Min., +15 Min. bei 90 Min. | – |
| Sehstörung | – | Prüfungsblätter vergrössert auf A3 |
Laut denselben Empfehlungen wird nichts gewährt, was über das Beantragte hinausgeht. Füllen Sie das Formular deshalb vollständig aus und stützen Sie jeden Antrag auf eine Empfehlung im Gutachten. Ob sich die Zeitzuschläge bei zwei Diagnosen, etwa Legasthenie und ADHS, addieren, regeln die Empfehlungen nicht; sie halten nur fest, dass jeder Antrag individuell geprüft wird. Lassen Sie in diesem Fall beide Diagnosen mit konkreten Empfehlungen ins Gutachten schreiben und fragen Sie bei der Prüfungsschule nach.
Die Pausen sind für alle gleich lang, und Kandidatinnen und Kandidaten mit Nachteilsausgleich schreiben möglichst gemeinsam in einem Spezialzimmer. Einen eigenen Gehörschutz darf Ihr Kind nur nach Absprache mit der Prüfungsschule mitbringen; in der Regel stellt die Schule ihn (Kantonsseite zur Langgymi-Prüfung).
Rechenbeispiel: Prüfungstag mit Legasthenie
Ein Kind mit Legasthenie und bewilligtem Standard-Zeitzuschlag hat am 8. März 2027 so viel Zeit (Zeitpläne Langgymnasium und Kurzgymnasium):
| Prüfung | Langgymi regulär | Langgymi mit Zuschlag | Kurzgymi regulär | Kurzgymi mit Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Sprachbetrachtung und Textverständnis | 45 Min. | 55 Min. | 45 Min. | 55 Min. |
| Mathematik | 60 Min. | 70 Min. | 90 Min. | 105 Min. |
| Aufsatz | 60 Min. | 70 Min. | 90 Min. | 105 Min. |
| Total | 165 Min. | 195 Min. | 225 Min. | 265 Min. |
Die Zeiten beruhen auf dem Zeitplan 2027; bleibt der Zeitplan 2028 gleich, gilt das Beispiel auch dann. Unser Rat: Lassen Sie Ihr Kind Probeprüfungen mit dem Zeitzuschlag schreiben, damit es lernt, die zusätzlichen Minuten einzuteilen.
Was oft missverstanden wird
Ablehnung, fehlende Unterlagen und die Zeit nach der Prüfung
Volksschule: Sind Sie sich mit der Schule nicht einig, kann eine schulpsychologische Abklärung veranlasst werden. Besteht danach noch Uneinigkeit, entscheidet die Schulpflege (Kantonsseite zum besonderen Bildungsbedarf; Broschüre, Kap. 6.3).
ZAP und Gymnasium: Vier Fälle sind geregelt:
- Unvollständiges Gesuch: Ist es hinreichend begründet, gewährt die Schule einen provisorischen Nachteilsausgleich und setzt eine Frist für die fehlenden Unterlagen (Richtlinien für die Mittelschulen, Ziff. 4.5). Hinreichend begründet ist ein Gesuch zum Beispiel, wenn nachgewiesen ist, dass an der bisherigen Schule ein Nachteilsausgleich bestand, oder wenn nur das Gutachten veraltet ist. Als Nachweis kann die beigelegte SSG-Vereinbarung dienen.
- Ablehnung: Die Schulleitung erlässt eine begründete schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Wegen der Dringlichkeit bei der ZAP wird die Rekursfrist verkürzt (Richtlinien, Ziff. 4.4). Die Rekursfrist in Tagen publiziert der Kanton nicht; massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung.
- Entscheid ohne Begründung: Sie haben zehn Tage Zeit, schriftlich eine Begründung mit Rechtsmittelbelehrung zu verlangen; sonst wird der Entscheid rechtskräftig. Die Rekursfrist läuft erst ab dem begründeten Entscheid (Rahmenkonzept Nachteilsausgleich Sek II, Kap. 8).
- Nach bestandener Prüfung: Die Mittelschule setzt eine neue Vereinbarung für den Unterricht auf (ZAP-Empfehlungen). Soll sie ab Beginn der Probezeit gelten, muss das Gesuch für den Unterricht bei Eintritt im Sommer 2027 bis 30. Juni 2027 eingereicht sein (Gesuchsformular).
Weitere amtliche Dokumente
Rechtsgrundlage und Stand
Im Zürcher Volksschulgesetz ist der Nachteilsausgleich nicht ausdrücklich erwähnt. Der Anspruch ergibt sich aus der Bundesverfassung (Art. 8), dem Behindertengleichstellungsgesetz (Art. 2 Abs. 5 lit. b) und der Kantonsverfassung; auch das Bundesgericht hat ihn anerkannt (Broschüre, Kap. 1 und Anhang 1).
Die überarbeitete Auflage der Broschüre stammt vom Januar 2022. Stand dieses Artikels: September 2026, gültig für das Schuljahr 2026/27 und die ZAP 2027.
Häufige Fragen
Gilt für die Gymiprüfung ein Gutachten einer privaten Psychologin?
Nein, in der Regel nicht: Private Psychologinnen und Psychologen stehen nicht auf der Liste der anerkannten Stellen; Gutachten weiterer Fachpersonen werden nur in besonderen Fällen in Absprache mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt berücksichtigt (Leitfaden, Ziff. 2.1). Klären Sie das vor der Anmeldung mit der Prüfungsschule.
Braucht es jedes Jahr ein neues Gutachten?
An der Volksschule verlangt die Broschüre ein „aktuelles“ Gutachten, nennt aber keine feste Frist; ob ein älteres noch genügt, entscheidet die Schule bzw. die Gemeinde. Am Gymnasium bleibt ein bei Schuleintritt eingereichtes Gutachten in der Regel bis zur Maturitätsprüfung gültig, sofern während der ganzen Schulzeit ein Nachteilsausgleich gewährt wurde (Leitfaden, Ziff. 2.3).
Gibt es Nachteilsausgleich bei Prüfungsangst?
Nur wenn eine Fachperson eine voraussichtlich dauernde psychische Beeinträchtigung diagnostiziert hat, die sich auf die Schule auswirkt (Broschüre, Kap. 2 und 6). Nervosität vor Prüfungen ohne eine solche Diagnose genügt nicht. Ob eine Diagnose vorliegt, klärt eine Fachstelle wie der Schulpsychologische Dienst oder die Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Wenn Sie Ihr Kind mit Legasthenie oder ADHS auf die Gymiprüfung vorbereiten möchten, besprechen wir die Planung gern in einem kostenlosen Beratungsgespräch bei Fokus Nachhilfe.



