Für den Übertritt in die Bezirksschule im Aargau gibt es keinen festen Notenschnitt. Die Lehrperson empfiehlt einen Oberstufentyp, und zwar im Übertrittsgespräch zwischen Februar und April 2027. Sind Sie nicht einverstanden, entscheidet die zuständige Stelle der Gemeinde, und Sie können Beschwerde führen.
Stand: September 2026. Seit dem 1. August 2026 gelten im Aargau eine neue Volksschulverordnung (V VSG) und ein neues Volksschulgesetz (VSG).
Übertritt in die Bezirksschule Aargau 2027: der Ablauf Schritt für Schritt
Im Aargau gibt es für den Übertritt keine Prüfung, sondern ein Empfehlungsverfahren. Die Oberstufe ist dreigliedrig: Realschule, Sekundarschule und Bezirksschule, je drei Jahre.
1. Semester der 6. Klasse: Die Lehrperson informiert
Im 2. Semester der 5. Klasse und im 1. Semester der 6. Klasse informiert die Klassenlehrperson Sie und Ihr Kind über den Leistungsstand, die Lernfortschritte, die Tendenz zum Oberstufentyp und mögliche Förderung. Das 1. Semester endet jeweils am 31. Januar, in diesem Schuljahr also am 31. Januar 2027. Kam die Information nur schriftlich, dürfen Sie ein vertiefendes Gespräch verlangen.
Ende Januar 2027: Zwischenbericht der 6. Klasse
Den Zwischenbericht stellt die Lehrperson am Ende des ersten Schulhalbjahrs aus. Das genaue Datum legt Ihre Schule fest.
Februar bis April 2027: Übertrittsgespräch
Das Gespräch findet auf Ihr Gesuch oder auf Vorschlag der Lehrperson statt. Den genauen Termin setzt die Schule; in Wohlen etwa laufen die Gespräche bis spätestens Mitte März. Am Ende halten Lehrperson, Eltern und Kind schriftlich fest, ob sie sich einig sind.
Bei Uneinigkeit: Die Gemeinde entscheidet
Die zuständige Stelle der Gemeinde entscheidet schriftlich; dagegen ist eine Beschwerde möglich.
9. August 2027: Start in der Oberstufe
Der Unterricht beginnt am zweiten Montag im August, das ist 2027 der 9. August (berechnet nach § 61 VSG, kein separat publizierter Termin). Wohlen verschickt die Einteilung Anfang Juni; andere Gemeinden können das anders handhaben.
Bez, Sek oder Real: die Kriterien im Überblick
Die Kriterien stehen in § 66 der Volksschulverordnung, die Ziele der drei Typen in § 11 des Volksschulgesetzes.
| Bezirksschule | Sekundarschule | Realschule | |
|---|---|---|---|
| Kernfächer (Deutsch, Mathematik, NMG) | gute bis sehr gute Leistungen | überwiegend gute Leistungen | überwiegend genügende Leistungen |
| Erweiterungsfächer | überwiegend gute Leistungen | überwiegend genügende bis gute Leistungen | überwiegend genügende Leistungen |
| Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit, Auffassungsgabe | zeichnet sich besonders aus | zeichnet sich aus | kein zusätzliches Kriterium |
| Entwicklungsprognose | günstig für den Verbleib in der Bez | günstig für den Verbleib in der Sek | kein zusätzliches Kriterium |
| Bereitet vor auf | Berufslehre inkl. Berufsmaturität, Gymnasium, weitere Mittelschulen | Berufslehre oder nichtgymnasiale Mittelschulen | Berufslehre |
Quelle: V VSG § 66 und VSG § 11 Abs. 3, Kanton Aargau, Stand 1. August 2026.
Welche Noten braucht es für die Bezirksschule?
Die Verordnung beschreibt die Leistungen nur mit Wörtern wie „gut“ oder „überwiegend genügend“.
Zählen auch Englisch, Französisch und Musik?
Ja, diese zählen mit. Für die Empfehlung werden Kern- und Erweiterungsfächer einbezogen, nicht nur Deutsch und Mathematik. Die Aufteilung laut Elternbroschüre des Kantons (Juli 2026):
| Kernfächer | Erweiterungsfächer | Zählen nicht |
|---|---|---|
| Deutsch, Mathematik, Natur-Mensch-Gesellschaft (NMG) | Englisch, Französisch, Musik, Bildnerisches Gestalten, Textiles und Technisches Gestalten, Bewegung und Sport | Medien und Informatik, Instrumentalunterricht/Ensemble |
Was heisst „gut“ in Noten?
Im Aargau wird mit ganzen oder halben Noten von 1 bis 6 bewertet, die 4 steht für genügend, die 6 für die beste Leistung. Welche Note „gut“ heisst, legt die Verordnung nicht fest. Unsere Einschätzung als grobe Orientierung: „Gut“ liegt zwischen genügend und der Bestnote, also etwa um die 5. Eine Notengrenze ist das nicht.
„Überwiegend genügend“, also um die 4, ist die Beschreibung für die Realschule. Warum eine 4 oft mehr Aufmerksamkeit verdient, als sie bekommt, beschreibt unser Artikel über den Trugschluss „Noten um die 4 reichen doch“.
Ein Beispiel: Deutsch 5, Mathematik 4,5
Angenommen, Ihr Kind steht Anfang der 6. Klasse in Deutsch bei 5, in NMG bei 5 und in Mathematik bei 4,5. Deutsch und NMG liegen damit eine ganze Note über genügend, Mathematik nur eine halbe.
Für die Bez verlangt die Verordnung in den Kernfächern „gute bis sehr gute“ Leistungen. Nach unserer Einschätzung liegt das Kind damit an der Grenze zwischen dem Bez- und dem Sek-Profil. Mitentscheidend sind dann die Erweiterungsfächer, die Einschätzung von Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe sowie die Prognose.
Was sich noch bewegen lässt: Die Lehrperson gewichtet die einzelnen Noten und Belege nach Ermessen und nimmt auf die Entwicklung besonders Rücksicht. Eine klare Steigerung in Mathematik bis Ende Januar zählt also.
Was Sie jetzt im Herbst tun können: Fragen Sie die Lehrperson, wie sie Mathematik im Moment einstuft und welche Tendenz zum Oberstufentyp sie sieht. Und nutzen Sie die Monate bis zum Zwischenbericht gezielt für Mathematik. Hinweise dazu gibt unser Artikel zu Mathematik-Schwierigkeiten in der Primarschule.
Warum ein hoher Gesamtschnitt nicht reicht
2017, noch unter altem Recht, berichtete die Aargauer Zeitung über eine Schülerin mit Notenschnitt 5,4, die nicht an die Bez durfte. Eine Kameradin mit 4,8 wurde empfohlen. Die Schülerin hatte in Mathematik eine 4,5. Der Gesamtschnitt allein entscheidet also nicht. Die Kriterien für die Bez setzen die Latte in den Kernfächern höher als in den Erweiterungsfächern.
Selbst- und Sozialkompetenz beurteilt die Lehrperson im Zwischenbericht in Worten. Für die Empfehlung zählt die Selbstkompetenz trotzdem.
Welche Rolle spielt der Zwischenbericht im Januar?
Hier ist das neue Recht nicht ganz eindeutig. § 54 Abs. 2 V VSG sagt, Zwischenberichte seien für den Laufbahnentscheid „nicht entscheidrelevant“, dienten aber als Orientierungshilfe. § 66 V VSG stützt die Übertrittsempfehlung hingegen ausdrücklich auf die „Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse“.
Auch das Merkblatt des Kantons (Januar 2022) schreibt, die Empfehlung stütze sich auf den Zwischenbericht der 6. Klasse bzw. auf das Beurteilungsdossier. Unsere Einschätzung: Der Zwischenbericht ist damit die Grundlage, auf die sich die Lehrperson im Gespräch beruft. Verbindlich klären kann das die Abteilung Volksschule des Kantons (volksschule@ag.ch, 062 835 21 00).
Das Übertrittsgespräch: So bereiten Sie sich vor
Sie und Ihr Kind dürfen das Beurteilungsdossier jederzeit einsehen. Darin müssen pro Semester und Fach mindestens so viele Belege liegen, wie das Fach Wochenlektionen hat, bei weniger als zwei Lektionen mindestens zwei. Die Lehrperson begründet ihre Empfehlung anhand der Dokumente im Dossier. Schauen Sie es deshalb vor dem Gespräch an.
Ihr Kind redet mit: Es nimmt am Gespräch teil, und auch sein Einverständnis wird schriftlich festgehalten. Sprechen Sie vorher mit Ihrem Kind darüber, was es selbst will.
Was Sie unterschreiben, zeigt das Formular der Schule Wohlen (Broschüre 2025): Oben steht die Empfehlung der Lehrperson, dann das Datum des Gesprächs. Darunter kreuzen die Eltern und, in einem eigenen Feld, das Kind je Ja oder Nein an. Zum Schluss unterschreiben Lehrperson, Kind und Eltern. Ihre Gemeinde kann ein anderes Formular verwenden.
Fragen, die Sie der Lehrperson stellen können:
Nicht einverstanden mit der Empfehlung: Was Eltern tun können
Empfiehlt die Lehrperson die Sek und wollen Sie die Bez, ist das Gespräch nicht das letzte Wort. Ein formeller Entscheid wird aber nur eröffnet, wenn Kind oder Eltern nicht einverstanden sind.
Uneinigkeit schriftlich festhalten
Kreuzen Sie auf dem Formular Nein an.
Argumente bei der Gemeinde darlegen
Vor dem Entscheid haben Sie und Ihr Kind Anspruch auf rechtliches Gehör: Sie können Ihre Argumente bei der zuständigen Stelle vorbringen. Stützen Sie sich auf konkrete Belege aus dem Dossier und auf die Kriterien aus § 66.
Schriftlichen Entscheid abwarten
Der Entscheid kommt schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung.
Beschwerde beim Schulrat des Bezirks
Die Beschwerde geht innert 30 Tagen seit Zustellung an den Schulrat des Bezirks. Eine gesetzliche Frist wie diese kann nicht erstreckt werden. Die Beschwerdeschrift braucht einen Antrag und eine Begründung; fehlen sie, tritt der Schulrat nicht darauf ein. Geben Sie den angefochtenen Entscheid an und legen Sie Ihre Belege bei.
Ein Antrag kann etwa so lauten (unsere Formulierung, keine amtliche Vorlage): „Der Entscheid vom [Datum] sei aufzuheben, und [Name] sei der Bezirksschule zuzuweisen. Vorsorglich sei [Name] zu erlauben, während des Verfahrens die Bezirksschule zu besuchen.“
Kosten: Das Verfahren hat ein Kostenrisiko: Wer verliert, trägt in der Regel die Verfahrenskosten und unter Umständen die Anwaltskosten der Gegenseite. Einen festen Betrag nennt das Gesetz nicht. Die Beschwerdeinstanz kann aber einen Kostenvorschuss verlangen, höchstens die Hälfte der mutmasslichen Verfahrenskosten. Wer bedürftig ist, kann unentgeltliche Rechtspflege beantragen, sofern die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint.
Weiterzug: Den Entscheid des Schulrats können Sie innert 30 Tagen an den Regierungsrat weiterziehen, danach ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
Wie Sie mit Ihrem Kind über eine enttäuschende Empfehlung sprechen, zeigt der Artikel zum Umgang mit Misserfolgen.
Später noch in die Bez: der Typenwechsel
Die Einteilung nach der 6. Klasse ist nicht endgültig. Ein Wechsel nach oben (Real zu Sek, Sek zu Bez) läuft ebenfalls über eine Empfehlung der Klassenlehrperson:
| Zeitpunkt | Voraussetzung |
|---|---|
| Nach dem 1. Semester der 1. Oberstufenklasse (Real oder Sek) | ausserordentlich gute Leistungen in den Kernfächern, ohne Repetition |
| Am Ende jedes Schuljahrs | Empfehlung der Klassenlehrperson |
Für den Wechsel von der Sek in die Bez verlangt § 70 V VSG in den Kernfächern „durchgehend gute und sehr gute“ Leistungen, dazu wieder die besondere Auszeichnung in Selbstständigkeit, Problemlösen und Auffassungsgabe und eine günstige Prognose. Für Real zu Sek verlangt § 68 „überwiegend gute und sehr gute“ Kernfach-Leistungen; die übrigen Kriterien sind dieselben.
Nach dem Wechsel geht es in derselben Klassenstufe weiter: Wer nach dem 1. Semester der 1. Sek wechselt, macht im 2. Semester der 1. Bez weiter. Einen Sprung in die nächsthöhere Klasse prüft der Gemeinderat nur bei ausserordentlicher Leistungsentwicklung.
Warum die Wahl zählt und wo andere Wege offen bleiben
Prüfungsfrei ins Gymnasium kommt, wer im 1. Semester der letzten Bez-Klasse mindestens 4,7 in den übertrittsrelevanten Fächern und mindestens 4,0 in Mathematik und Deutsch erreicht. Die Aufnahme ist provisorisch.
Aus der Sek führt im Aargau kein direkter Weg ans Gymnasium: Die prüfungsfreie Aufnahme und die Aufnahmeprüfung ans Gymnasium sind für Bez-Schülerinnen und -Schüler vorgesehen. Für Sek-Schülerinnen und -Schüler führt der Weg ans Gymnasium deshalb in der Regel über einen Typenwechsel in die Bez.
Nach der Sek stehen die Wirtschafts-, Informatik- und Fachmittelschule (WMS, IMS, FMS) sowie die Berufsmaturitätsschule offen, prüfungsfrei ab einem Schnitt von 5,3 und mindestens 4,0 in Deutsch und Mathematik, sonst über eine Aufnahmeprüfung. Die Aufnahmeprüfungen ans Gymnasium, an WMS, IMS und FMS legt man laut diesem Merkblatt erst im Jahr nach dem Oberstufen-Abschluss ab.
Amtliche Dokumente zum Übertritt
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wer entscheidet in unserer Gemeinde, zum Beispiel in Baden?
Das legt jede Gemeinde in einem eigenen Reglement fest; der Gemeinderat kann Laufbahnentscheide an ein Gemeinderatsmitglied oder an die Schulleitung delegieren. Die Volksschule Baden nennt als erste Ansprechperson die Klassenlehrperson der 6. Klasse und für übergreifende Fragen die Schulleitung des Primarschulstandorts. Eine Broschüre der Volksschule Baden zum Typenwechsel von 2020 nennt noch die Schulpflege als entscheidende Stelle. Fragen Sie deshalb die Schulleitung nach dem geltenden Reglement.
Kann mein Kind freiwillig in die Sek statt in die Bez?
Nur ausnahmsweise. Ein freiwilliger Übertritt in einen tieferen Typ braucht ein begründetes Gesuch und die Bewilligung des Gemeinderats, etwa bei längerer Krankheit, unregelmässigem Bildungsgang oder anderen wichtigen Gründen.
Was passiert, wenn es in der Bez nicht reicht?
Befördert wird in Bez und Sek, wer einen ungerundeten Schnitt von mindestens 4 in den Kernfächern und mindestens 4 aus Kern- und Erweiterungsfächern zusammen erreicht. Wer das am Ende der 1. oder 2. Bez-Klasse verpasst, wechselt in die nächste Klasse der Sek. Repetieren ist in Bez und Sek nicht vorgesehen.
Gibt es die Informationen auch in anderen Sprachen?
Ja. Der Kanton bietet die Übertritts-Informationen in 13 weiteren Sprachen an.
Steht Ihr Kind in einem Kernfach knapp unter „gut“, bleibt bis zum Zwischenbericht noch Zeit. Ob gezielte Unterstützung sinnvoll ist, hilft unser Artikel Braucht mein Kind Nachhilfe? einzuschätzen. Im kostenlosen Beratungsgespräch von Fokus Nachhilfe klären wir mit Ihnen, was Ihr Kind in Deutsch oder Mathematik konkret braucht.



